Satzung

§1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Zuwendung“Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.“Der Sitz des Vereins ist Berlin
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen – insbesondere alleinerziehende Mütter & Väter, Menschen mit geringem Einkommen, Rentner, Obdachlose, Familien mit geringem Einkommen, Hartz IV Empfänger – mit Sachspenden und finanziellen Zuwendungen. Dafür werden Spenden generiert. Der Verein hat die Zielsetzung konkrete Hilfe in Notfällen zu leisten.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt. (gegebenenfalls auch juristische Personen)Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
Die Höhe des monatlichen Mitgliedsbeitrags wird beim Eintritt in den Verein von jedem Mitglied selbst bestimmt. Er beträgt für Mitglieder mit steuerpflichtigem Einkommen mindestens 5,00 Euro. Für Mitglieder ohne Erwerbseinkommen beträgt er mindestens 0,50 Euro.
Die Festsetzung der Beiträge erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

§ 4 Vorstand

Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Die Funktion des Kassierers oder des Schriftführers kann auch von dem 1. oder 2. Vorsitzenden wahrgenommen werden. Der Gesamtvorstand besteht aber immer aus mindestens 3 Personen.Der Vorstand im Sinne des §26BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Über den Erhalt einer Aufwandsentschädigung entscheidet die Mitgliederversammlung.Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal jährlich statt. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn darunter der Vorsitzende oder deren Vertreter anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.Der Gesamtvorstand entscheidet über die Spendenprojekte im Sinn von § 2 der Satzung.

§ 5 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf einstimmigen Beschluss des Gesamtvorstands oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt, einberufen werden.Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 6 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Diese Einladung kann auch per E-Mail verschickt werden.
Der Versammlungsleiter wird vor der Sitzung per Mehrheitsbeschluss gewählt.
Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch der Protokollführer von der Mitgliederversammlung per Mehrheitsbeschluss gewählt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Laib und Seele e.V., Matthäusgemeinde, Berlin Steglitz/ Zehlendorf, zwecks Verwendung für deren gemeinnützige Zwecke.

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